Alle Schulen verfügen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schuli- schen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz gere- gelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und alle an Schule Beteiligten beizutragen.
Der vorliegende Rahmen-Hygieneplan Corona dient als Ergänzung zum schuleigenen Hygie- neplan der Schule und gilt, solange die Pandemie-Situation im Land besteht. Er ist mit dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamts (NLGA) abgestimmt.
Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle wei- teren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus angehalten, sorgfältig die Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden zu beachten.
Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Er- ziehungsberechtigten in geeigneter Weise durch die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Person zu unterrichten.
Das Einhalten von Hygiene- und Abstandsregeln ist mit allen Schülerinnen und Schülern al- tersangemessen zu thematisieren.
Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungs- weg ist die Tröpfcheninfektion. Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atem- wege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleim- haut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich.
Wichtigste Maßnahmen
Damit die Haut durch das häufige Waschen nicht austrocknet, sollten die Hände regel- mäßig eingecremt werden. Die Handcreme ist für den Eigengebrauch von zu Hause mitzubringen.
Händedesinfektion: Grundsätzlich: Durchführung der Händedesinfektion zumindest im Grundschul- bereich nur unter Anwesenheit / Anleitung durch eine Aufsichtsperson! Hände- desinfektion ist generell nur als Ausnahme und nicht als Regelfall zu praktizie- ren!
Den Schülerinnen und Schülern ist die korrekte Anwendung einer Händedesinfektion altersgerecht von den Lehrkräften zu erläutern. Ferner sind Lehrkräfte darauf hinzu- weisen, dass Desinfektionsmittel nie unbeaufsichtigt zusammen mit den Schülerinnen und Schülern in einem Raum sein dürfen. Den Schülerinnen und Schülern ist die Mög- lichkeit der leichten Entflammbarkeit zu verdeutlichen, um den achtsamen Umgang zu schulen und ein Runterfallen der Flaschen möglichst auszuschließen.
Das Desinfizieren der Hände ist nur dann sinnvoll, wenn
• Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine textile Barriere (Mund-Nasen-Bedeckung/MNB/Be- helfsmasken) können in den Pausen getragen werden. Diese sind selbst mitzubringen und werden nicht vom Schulträger gestellt. Im Unterricht ist das Tragen von Masken nicht er- forderlich, da der Sicherheitsabstand gewährleistet ist.
Mit einem MNS oder einer textilen Barriere können Tröpfchen, die man z. B. beim Spre- chen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremd- schutz). Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Abstand unnötigerweise verringert wird. Trotz MNS oder MNB sind die gängigen Hygienevorschriften zwingend weiterhin einzuhalten.
Weitere Hinweise siehe https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizin- produkte/DE/schutzmasken.html
• Das prophylaktische Tragen von Infektionsschutzhandschuhen wird nicht empfohlen.
Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss auch im Schulbetrieb ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Tische in den Klassenräumen entsprechend weit auseinandergestellt werden müssen und damit deut- lich weniger Schülerinnen und Schüler pro Klassenraum zugelassen sind als im Normalbe- trieb. Abhängig von der Größe des Klassenraums sind das in der Regel maximal 16 Schüle- rinnen und Schüler.
Die Schülerinnen und Schüler sollen möglichst eine feste Sitzordnung einhalten, die dokumen- tiert ist. Diese Dokumentation muss dem Gesundheitsamt zur Fallnachverfolgung auf Verlan- gen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.
Partner- und Gruppenarbeit dürfen nur unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln er- folgen.
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft aus- getauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens alle 45 Minuten, in jeder Pause und vor jeder Schulstunde, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird. Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.
Räume, die über eine raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) be- und entlüftet werden, sind dann nutzbar, wenn sichergestellt ist, dass die Lüftungsanlage nicht als potenzielle Quelle der Virusweiterverbreitung dienen kann (keine Umluftbeimengung, Wartung gem. VDI 6022).
Reinigung
Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäuderei- nigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.
Ergänzend dazu gilt:
Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor.
In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflä- chen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die ansonsten übliche Reinigung völlig ausreichend.
Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wisch- desinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden. Eine Sprühdesinfektion, d. h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können (ebenso bei warmer, evtl. dampfender Desinfektionslösung). Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt. Dies darf nur auf Anordnung einer Gesundheitsbe- hörde erfolgen. Die Einwirkzeit bzw. Benetzungszeit ist zu beachten. Je nach Desinfektions- mittel (wenn getrocknete Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erfor- derlich.
Folgende Areale der genutzten Räume der Schulen sollten mit den üblichen Reinigungsmitteln (Detergenzien) besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen täglich gereinigt werden:
Dies sind zum Beispiel:
In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Abfallbehälter für Einmalhandtücher sind vor- zuhalten.
Damit sich nicht zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich in den Sanitärräumen aufhalten, muss zumindest in den Pausen und unmittelbar vor Unterrichtsbeginn bzw. unmittelbar nach Unterrichtschluss durch eine Lehrkraft oder eine andere geeignete Person eine Eingangskon- trolle durchgeführt werden. Am Eingang der Toiletten muss durch gut sichtbaren Aushang da- rauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler (Zahl in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten dürfen.
Die Toiletten sind regelmäßig auf Funktions- und Hygienemängel zu prüfen.
Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Ver- schmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch- Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen. Wickelauflagen sind unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.
Auch in den Pausen und unmittelbar vor Unterrichtsbeginn bzw. unmittelbar nach Unterricht- schluss muss gewährleistet sein, dass Abstand gehalten wird. Versetzte Pausenzeiten können vermeiden, dass zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich die Sanitärräume aufsuchen. Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Pausensituationen angepasst werden (geöffnete Fenster, körperliche Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen und Schülern, Raucherecken, „tote“ Ecken im Schulgelände).
Abstand halten gilt überall, z. B. auch im Lehrerzimmer, im Sekretariat und in der Teeküche. Soweit erforderlich sind Vorkehrungen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von War- teschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu treffen. Dies gilt auch, soweit ein Pausen-/Kioskverkauf oder Mensabetrieb wieder angeboten werden kann.
Sportunterricht und außerunterrichtlicher Schulsport können vorläufig aus Gründen des Infek- tionsschutzes nicht stattfinden, da zzt. keine Regelungen vorliegen, die den Infektionsschutz gewährleisten.
Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsver- lauf höher (siehe Hinweise des Robert Koch-Instituts https://www.rki.de/DE/Content/In- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html).
Regelungen für diese Personengruppen werden gesondert getroffen.
Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen. Die Schulen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln. Für räumliche Trennungen kann dies z. B. durch Abstandsmarkierungen auf dem Boden oder den Wänden erfolgen. Eine zeitliche Trennung ist z. B. durch gestaffelte Pausenzeiten möglich.
Sofern sich im unmittelbaren Umkreis der Schule Warteplätze für die Schülerbeförderung oder den öffentlichen Personennahverkehr befinden, muss nach Schulschluss durch geeignete Auf- sichtsmaßnahmen dafür gesorgt werden, dass Abstands- und Hygieneregeln auch dort einge- halten werden.
Besprechungen und Konferenzen müssen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten. Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen. Klassen- und Kurselternversammlungen dürfen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind. Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Konferenzen.
Das Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus ist der Schulleitung von den Erkrankten bzw. deren Sorgeberechtigten mitzuteilen. Das gilt auch für das gesamte Personal der Schule.
Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektionsschutz- gesetzes ist sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.
Die „Rundverfügung 1-2020 der NLSchB – Verfahren und Meldepflichten bei Coronavirus (SARS-CoV-2)“ vom 06.03.2020 ist zu beachten.
Diese Seite nutzt Cookies. Wenn Sie diese Seite weiter nutzen, stimmen Sie der Nutzung unserer Cookies zu.
SchließenDatenschutz ansehen